Ich studiere bereits in einem Schengen-Staat und werde mein Studium an einer deutschen Universität fortsetzen. Muss ich ein Visum beantragen?

Wenn Du ein sogenannter „Drittstaatsangehöriger“ bist und bereits eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus einem Schengen-Staat (z.B. Spanien, Frankreich, Italien...) hast, kannst Du nach Deutschland einreisen, ohne eine deutsche Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum beantragen zu müssen:

  •  Du kommst zu Studienzwecken nach Deutschland.
  •  Du wirst Dich für weniger als 360 Tage in Deutschland aufhalten

 In dieser Situation kann es sein, dass Deine deutsche Universität bzw. Hochschule von Dir trotzdem die Eröffnung eines Sperrkontos verlangt, da sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nachweisen muss, dass Du über ausreichende finanzielle Mittel (und Krankenversicherungsschutz) für Deinen Aufenthalt in Deutschland verfügst.

 Danach stellt das BAMF in der Regel entweder Dir oder Deiner Universität bzw. Hochschule eine Bestätigung aus, dass Du zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt bist. Solltest Du dieses Dokument erhalten oder die Uni/Hochschule es an Dich weiterleiten, kannst Du es in Deinem Fintiba-Konto anstelle eines Bildes Deines Visums oder Aufenthaltsgenehmigung hochladen.

Hinweis - Diese Möglichkeit besteht nur für Drittstaatsangehörige, die die oben genannten Kriterien erfüllen und deren derzeitiger Studienaufenthaltstitel aus dem anderen Schengen-Staat für die gesamte Dauer Ihres Aufenthalts in Deutschland gültig ist. Solltest Du mindestens eines der genannten Kriterien nicht erfüllen, empfehlen wir Dir, mit Deiner Universität bzw. Hochschule und der Ausländerbehörde vor Ort zu klären, ob Du für die Einreise nach Deutschland wirklich eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum beantragen musst oder nicht.

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